Statement zum § 219a StGB
Das Thema Werbung für Schwangerschaftsabbrüche wird seit dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2017 gegen die Ärztin Kristina Hänel kontrovers diskutiert. Der Schutz des werdenden Lebens ist ein sittlich und ethisch sehr ernstes Thema.
Wir Freien Demokraten im Deutschen Bundestag haben uns bewusst dazu entschieden, uns bei der politischen Meinungsfindung und –bildung innerhalb unserer Fraktion die nötige Zeit zu nehmen und nicht überhastet einen Antrag in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Eine solche Vorwegnahme hätte aus unserer Sicht den Anspruch an eine verantwortungsvolle und sachliche Debatte konterkariert. Deshalb haben wir am Montag, dem 19. Februar 2018, einen Fachkongress veranstaltet, zu dem wir die Abgeordneten aller im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen eingeladen haben und der sich mit den grundsätzlichen Dimensionen der gesetzgeberischen Handlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat. Dabei haben wir einen besonderen Fokus darauf gelegt, dass durch die eingeladenen Sachverständigen alle Meinungen – von der Beibehaltung der bestehenden Rechtslage bis hin zur ersatzlosen Streichung des § 219a StGB – auf dem Podium vertreten waren.
Wir Freien Demokraten respektieren die hierzu existierenden unterschiedlichen Meinungen. Nach intensiven Beratungen innerhalb unserer Fraktion haben wir uns dazu entschieden, in die 1. Lesung einen eigenen Gesetzentwurf für die Anschlussberatung einzubringen, der einen vermittelnden Lösungsweg aufzeigt.
Die Rechtsordnung lässt die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen unter den Bedingungen der §§ 218 ff. StGB straffrei zu. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß, bereits sachliche Informationen hierüber unter Strafe zu stellen. Zwar würde durch eine ersatzlose Streichung des § 219a StGB grob anstößige Werbung noch gegen das ärztliche Standesrecht verstoßen. Angesichts des hohen Wertes ungeborenen Lebens und der hohen Sensibilität breiter Teile der Bevölkerung, die Schwangerschaftsabbrüche moralisch kritisch sehen, sowie der Vergleichbarkeit anderer Fälle strafbarer Werbung, halten wir es weiterhin für angemessen, dass die Wertentscheidung nicht einfach auf die Landesärztekammern abgewälzt, sondern vom Gesetzgeber getroffen wird.
Unser Vorschlag sieht vor, § 219a StGB zum einen dahingehend anzupassen, dass der Straftatbestand nur noch Werbung unter Strafe stellt, die in grob anstößiger Weise erfolgt – die sachliche Information einer Ärztin oder eines Arztes wäre demnach nicht mehr strafbewehrt. Zum anderen ergänzen wir in Absatz 2 den Straftatbestand der Werbung für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch.