THOMAE: Öffentliche Anhörung zu § 219a StGB
Die öffentliche Anhörung hat den Handlungsbedarf in Bezug auf § 219a StGB verdeutlicht. Mehrere Sachverständige haben eindrucksvoll bestätigt, dass § 219a StGB keineswegs unverzichtbarer Bestandteil des Schutzkonzeptes für das werdende Leben ist - wer § 219a StGB ändert, stellt nicht den gesellschaftlichen Konsens bei Abtreibungen in Frage. Es muss einem Arzt erlaubt sein, über einen Eingriff sachlich zu informieren, den er in Einklang mit der Rechtsordnung vornimmt.
Die berufsrechtlichen Normen reichen nicht aus, eine ersatzlose Streichung des § 219a StGB zu kompensieren. Auch eine Verlagerung des Verbotes anstößiger Werbung vom Strafgesetzbuch in das Ordnungswidrigkeitengesetz gibt den Ärzten Steine statt Brot, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Bußgeldpraxis permissiver wäre als die Verfolgungspraxis nach dem Strafgesetzbuch.
Die Ausführungen der Sachverständigen haben uns darin bestärkt, an unserem Gesetzentwurf festzuhalten, der eine moderate Änderung des § 219a StGB vorsieht.
Die Anhörung hat aber auch Defizite bei der Beratungspraxis offenbart. So seien Ärztelisten praktisch nie ganz vollständig und aktuell; insoweit sei das Anliegen berechtigt, dass sich eine hilfesuchende schwangere Frau in zeitgemäßer Weise im Internet sachliche Informationen von denen beschaffen könne, die den Eingriff vornehmen.